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Ratgeber · BFSG

Ist meine Website vom BFSG betroffen? Checkliste für Unternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt von Größe, Branche und Angebot ab – mit dieser Checkliste finden Sie es in fünf Minuten heraus.

Aktualisiert
Lesezeit
ca. 8 Minuten
Autor
Iven Krüger
Thema
BFSG & Barrierefreiheit
Kurz gesagt

Das BFSG verpflichtet Unternehmen ab 10 Beschäftigten oder 2 Mio. Euro Jahresumsatz, bestimmte digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Reine Unternehmenswebsites ohne Kauf- oder Buchungsfunktion fallen in der Regel nicht unter das Gesetz – wohl aber Onlineshops, Online-Banking-Portale und Ticketing-Systeme.[1]

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Beurteilung durch einen spezialisierten Anwalt.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA, Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um. Es legt fest, welche Produkte und Dienstleistungen von privaten Unternehmen barrierefrei sein müssen.[2]

Im Unterschied zur BITV 2.0 – die ausschließlich für Behörden und öffentliche Stellen gilt – richtet sich das BFSG erstmals an alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen, allerdings nur innerhalb eines klar abgegrenzten Anwendungsbereichs.

Wen betrifft das BFSG?

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die alle drei Kriterien erfüllen:

  • Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG erbringen (z. B. E-Commerce, Banking, Personenbeförderung)
  • Mindestens 10 Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz über 2 Mio. Euro aufweisen
  • An Verbraucher (B2C) verkaufen – nicht ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B)

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro sind vom BFSG ausgenommen – unabhängig davon, welche Dienstleistungen sie erbringen.[1]

Welche Dienste sind erfasst?

Das BFSG benennt folgende Dienstleistungskategorien explizit:

  • E-Commerce (Onlineshops, bei denen Verbraucherverträge abgeschlossen werden)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking, Kontoeröffnung, Kreditanträge)
  • Telekommunikationsdienste (z. B. Messenger, VoIP, E-Mail-Provider)
  • E-Books und Software, die für deren Nutzung benötigt wird
  • Personenbeförderungsdienste (Bahn, Bus, Flug, Taxi) mit Online-Buchung
  • Audio- und Videomedien auf Abruf (Streaming-Dienste)

Nicht erfasst: reine Unternehmenswebsites, Blogs, Imageseiten oder Portfolios ohne Transaktionsfunktion.

Was genau muss barrierefrei sein?

Im Fokus steht nicht die gesamte Website, sondern die Dienstleistung selbst. Der Kaufprozess eines Onlineshops muss barrierefrei sein; ein separater Blog desselben Anbieters dagegen nicht zwingend.

Konkret müssen folgende Bestandteile zugänglich gestaltet werden:

  • Alle Schritte des Kauf- oder Buchungsprozesses (Warenkorb, Checkout, Zahlung)
  • Login, Registrierung und Passwort-Reset
  • Kontaktformulare und Kundenservice-Schnittstellen
  • Produktseiten, soweit für die Kaufentscheidung relevant
  • Barrierefrei lesbare Dokumente (PDFs, AGBs, Widerrufsbelehrungen)[3]

Der technische Maßstab ist WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA.[4]

Schnellcheck: Bin ich betroffen?

Dieser Entscheidungsbaum führt Sie in vier Schritten zur Antwort:

  1. Hat Ihr Unternehmen weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro? JaSie sind Kleinstunternehmen und vom BFSG ausgenommen. Freiwillige Barrierefreiheit lohnt sich dennoch.
  2. Verkaufen Sie ausschließlich an andere Unternehmen (B2B)? JaRein gewerbliche Dienstleistungen sind nicht erfasst. Kein Handlungsbedarf nach BFSG.
  3. Betreiben Sie einen Onlineshop, Online-Banking, Ticketing oder ähnlichen Verbraucherdienst? NeinEine reine Unternehmenswebsite ohne Transaktionsfunktion fällt nicht direkt unter das BFSG.
  4. Ist der Dienst öffentlich zugänglich und richtet er sich an Verbraucher? NeinInterne Tools und rein interne Anwendungen sind vom BFSG nicht erfasst.
  5. Ihr digitales Angebot ist vom BFSG betroffen. WCAG 2.1 AA ist der maßgebliche technische Standard. Lassen Sie Ihre Website jetzt prüfen.

Fristen und Sanktionen

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Für neue Produkte und Dienstleistungen gilt diese Frist ohne Übergangsregelung.

Neue Dienste (ab 28.06.2025)
Sofort gültig
Bestehende Verträge (vor 28.06.2025)
Übergangsfrist bis 27.06.2030
Selbstbedienungsterminals (Altbestand)
Frist bis 27.06.2030

Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder verhängen und bei schwerwiegenden Verstößen die Einstellung des Vertriebs anordnen.[5] Bußgeldhöhe und Vorgehen hängen vom Einzelfall ab; Behörden können zunächst auch Verwarnungen aussprechen.

Erste Schritte nach dem Betroffenheits-Check

  • Betroffenheitsanalyse dokumentieren (Mitarbeiteranzahl, Umsatz, Dienstleistungstyp)
  • Technischen Standard festlegen: WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA
  • Bestandsaufnahme der Website: Was ist vorhanden, was fehlt? (Automatische Tools als Einstieg)
  • Prioritäten setzen: Kaufprozess > Kontakt > Restliche Inhalte
  • Barrierefreiheitserklärung (Accessibility Statement) erstellen und veröffentlichen
  • Bei Bedarf: externes Audit durch zertifizierte Prüfer beauftragen
Barrierefreiheit bei Velury Barrierefreie Websites von Velury Wir entwickeln WCAG-konforme Websites und Onlineshops für Unternehmen im Raum Mannheim und deutschlandweit.

Fazit

Das BFSG betrifft jedes Unternehmen, das über seine Website Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft – sofern es kein Kleinstunternehmen ist. Reine Unternehmenswebsites ohne E-Commerce-Funktion fallen nicht direkt darunter.

Der Aufwand hängt von der Ausgangssituation ab. Ein neu gebauter Shop kann von Anfang an auf WCAG 2.1 AA ausgelegt werden; eine bestehende Website braucht ein Audit und gezielte Nachbesserung. Barrierefrei bedeutet auch: besser bedienbar, besser indexierbar und rechtskonform.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meine Social-Media-Kanäle?

Nein. Das BFSG bezieht sich auf eigene digitale Produkte und Dienstleistungen, nicht auf Auftritte auf fremden Plattformen wie Instagram oder YouTube. Freiwillige Barrierefreiheit auf Social Media (z. B. Untertitel, Bildbeschreibungen) ist dennoch empfehlenswert.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein – gilt das BFSG für uns?

Das BFSG richtet sich an Wirtschaftsakteure. Gemeinnützige Vereine ohne kommerzielles Angebot sind in der Regel nicht betroffen. Betreiben Sie jedoch einen Onlineshop oder kostenpflichtige Online-Veranstaltungen, kann das Gesetz greifen.

Wir haben eine App – gilt das BFSG auch dafür?

Ja. Das BFSG gilt für Websites und Apps gleichermaßen, sofern sie im Anwendungsbereich liegen. Mobile Apps eines Onlineshops oder einer Bank müssen ebenso WCAG-konform sein wie die Desktop-Version.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

Die BITV 2.0 gilt ausschließlich für öffentliche Stellen (Behörden, Kommunen). Das BFSG richtet sich an privatwirtschaftliche Unternehmen. Die technischen Anforderungen (WCAG 2.1 AA) sind in beiden Regelwerken sehr ähnlich.

Müssen wir eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?

Öffentliche Stellen sind zur Barrierefreiheitserklärung nach BITV 2.0 verpflichtet. Für private Unternehmen empfiehlt sich ebenfalls eine Erklärung als Nachweis der Compliance. Das BFSG verlangt zudem einen zugänglichen Rückmeldungsmechanismus für Nutzer.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 19.10.2026.

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2021. bmas.de
  2. Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act. Europäisches Parlament, 2019. eur-lex.europa.eu
  3. BFSG: Barrierefreie PDFs – wann sie Pflicht sind. Velury Ratgeber. velury.de
  4. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. W3C, 2018. w3.org
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Informationen zum BFSG. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
Iven Krüger

Iven ist Mitgründer von Velury und entwickelt barrierefreie Weblösungen für Unternehmen im Raum Mannheim und deutschlandweit. Mehr über uns

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