Ratgeber · Barrierefreiheit
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft nicht nur Websites, sondern auch Dokumente, die Kunden im Rahmen eines Angebots erhalten. Hier lesen Sie, wer betroffen ist, was barrierefreie PDFs ausmacht und warum ein bestandener Prüfbericht allein nicht reicht.
Das BFSG gilt für bestimmte Angebote an Verbraucher, etwa Onlineshops, Online-Buchungen oder Bankdienstleistungen.[1] Werden dabei Dokumente wie E-Tickets oder Anleitungen erzeugt, brauchen Sie barrierefreie PDFs.[2] Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.[1] Für die technische Umsetzung verweist die Bundesfachstelle auf die Norm EN 301 549,[2] ein zentraler Standard für barrierefreie PDFs ist PDF/UA.[8]
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wir fassen öffentlich zugängliche Informationen zusammen, alle Quellen finden Sie am Ende.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um und verpflichtet damit erstmals private Unternehmen zur Barrierefreiheit.[1][4] Es gilt aber nicht für jedes Angebot, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden.[1] Zu den erfassten Dienstleistungen gehören unter anderem:
Websites sind betroffen, wenn über sie solche Dienstleistungen angeboten werden, also wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen dafür neben dem Online-Verkauf ausdrücklich auch die Online-Buchung von Terminen. Eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt, dürfte dagegen nicht erfasst sein.[1]
Diese drei Fragen geben eine erste Orientierung. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit formuliert es klar: Fällt eine Dienstleistung unter das BFSG und werden dabei Dokumente erzeugt, müssen auch diese barrierefrei sein. Als Beispiele nennt sie ein elektronisches Ticket als PDF und Produktanleitungen.[2]
Entscheidend ist also nicht das Dateiformat, sondern ob das Dokument zu einem erfassten Angebot gehört. Für Ihre Bestandsaufnahme helfen diese Fragen:
Die letzte Frage entscheidet über den Weg: Einzelne Dokumente lassen sich aufbereiten. Bei automatisch erzeugten Dokumenten muss das System, das sie erstellt, von vornherein barrierefreie PDFs ausgeben.
Ein zentraler Standard für barrierefreie PDFs ist PDF/UA, kurz für „Universal Accessibility". Er ist als ISO 14289 standardisiert, aktuell in den Fassungen PDF/UA-1 und dem 2024 veröffentlichten PDF/UA-2.[8] Für Dokumente verweist das BFSG auf die europäische Norm EN 301 549, Abschnitt 10, die sich wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bezieht.[2] Die wichtigsten Bausteine:
Jeder bedeutsame Inhalt wie Überschrift, Absatz, Tabelle oder Bild ist im Strukturbaum des PDFs ausgezeichnet.[6]
Der Strukturbaum legt fest, in welcher Reihenfolge Hilfsmittel wie Screenreader den Inhalt ausgeben.[6]
Rein dekorative Elemente wie Linien oder Hintergründe sind als Artefakt markiert, damit Hilfsmittel sie überspringen.[6]
Bilder, Grafiken und Diagramme haben eine Textbeschreibung.[7]
Metadaten wie der Dokumenttitel sind hinterlegt.[7]
Lesezeichen und Verknüpfungen erleichtern die Navigation im Dokument.[7]
Am einfachsten entsteht ein barrierefreies PDF, wenn schon das Ausgangsdokument, zum Beispiel in Word, sauber aufgebaut ist.[6] Die Nachbearbeitung eines fertigen PDFs ist dagegen arbeitsintensiv.[7]
Das wichtigste kostenlose Prüfwerkzeug ist der PDF Accessibility Checker (PAC).[3][10] Er prüft, ob die automatisch testbaren Punkte des PDF/UA-Standards eingehalten sind, und bietet dazu Prüfungen auf WCAG-Konformität, Qualitätswarnungen und seit der Version PAC 2026 auch KI-gestützte Prüfungen.[3]
Prüfbereiche nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.[3]
Bestanden heißt noch nicht barrierefrei
Laut Bundesfachstelle lassen sich sogar PDFs erzeugen, die den PAC-Test bestehen, für Screenreader in der Praxis aber nicht gut zugänglich sind. PAC prüft nur, was sich automatisch erkennen lässt, und ersetzt die manuelle Kontrolle nicht. Welche Prüfungen automatisch und welche manuell erfolgen müssen, beschreibt das sogenannte Matterhorn-Protokoll.[3]
Die Bundesfachstelle empfiehlt außerdem, Menschen mit Behinderungen in die Prüfung einzubeziehen. Für eine umfassende Prüfung nach allen Kriterien der EN 301 549 verweist sie auf ein Prüfverfahren von BIT inklusiv, das mehrere Werkzeuge kombiniert, darunter PAC.[3]
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, die am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Dienstleistungen prüft sie stichprobenartig, außerdem können sich Verbraucher bei ihr beschweren.[1]
Verbraucher und Verbände können bei der Behörde Maßnahmen beantragen und bei Ablehnung vor den Verwaltungsgerichten klagen. Außerdem gibt es ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.[1] Ob Wettbewerber Verstöße zusätzlich abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.[9]
§ 38 BFSG enthält besondere Übergangsregeln. Unter anderem dürfen Dienstleister Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ihre Dienstleistungen eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden. Vor diesem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zu diesem Datum, unverändert fortbestehen. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene, längere Regel.[11] Eine allgemeine Schonfrist für Websites oder neue Angebote ist das nicht. Ob eine der Regeln auf Ihr Angebot zutrifft, sollten Sie im Einzelfall klären.
A Barrierefreiheit bei Velury PDFs nach PDF/UA aufbereiten Wir bereiten Ihre Dokumente nach PDF/UA auf und liefern den PAC-Prüfbericht mit.Ob Ihre PDFs barrierefrei sein müssen, hängt nicht am Dateiformat, sondern an Ihrem Angebot. Richtet es sich an Verbraucher, schließen Kunden online einen Vertrag ab und sind Sie kein Kleinstunternehmen, gehören auch die dabei entstehenden Dokumente dazu. Maßstab ist PDF/UA, und zur Prüfung gehört neben PAC immer auch der Blick eines Menschen.
Eine reine Präsentationswebsite dürfte laut Bundesfachstelle nicht erfasst sein. Anders ist es, wenn Kunden online kaufen, buchen oder Verträge abschließen, zum Beispiel über eine Online-Terminbuchung.[1]
Bei Dienstleistungen nicht, bei erfassten Produkten schon. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos zum BFSG.[1]
Nur, wenn das Word-Dokument selbst sauber strukturiert ist. Die Barrierefreiheit sollte zuerst in der Anwendung geprüft werden, mit der das Dokument erstellt wird.[7] Ob das Ergebnis den Standard erfüllt, zeigt erst die Prüfung.
Unter Umständen ja: Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie zu einer grundlegenden Veränderung des Angebots oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würden (§§ 16, 17 BFSG). Wer sich darauf beruft, muss mit einer Überprüfung rechnen.[1]
Die Bundesfachstelle nennt gute Gründe: Barrierefreie Angebote erreichen eine größere Zielgruppe, können angesichts älter werdender Kundschaft ein Wettbewerbsvorteil sein, und der Geltungsbereich des Gesetzes könnte künftig ausgeweitet werden.[1]
Alle Quellen abgerufen am 26.09.2026.
Kümmert sich bei Velury um Websites, Gestaltung und Kundenprojekte, von der ersten Struktur bis zum fertigen Auftritt. Mehr über uns
Preisspannen, Kostentreiber und laufende Kosten, ehrlich erklärt.
ca. 7 Minuten SEOWie Google lokal sortiert und was Sie selbst tun können.
ca. 8 Minuten SoftwareWann ein Baukastensystem reicht und wann sich eigene Software wirklich lohnt.
ca. 7 MinutenSchicken Sie uns ein Beispieldokument. Wir sagen Ihnen, wo es steht, was zu tun ist und ob Sie überhaupt betroffen sind. Ehrlich und unverbindlich.